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STATUTEN DES VEREINS

POST – NETZWERK DER MITTEL- UND OSTEUROPÄISCHEN
PASTORALTHEOLOGINNEN UND PASTORALTHEOLOGEN

§ 1: NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

  1. Der Verein führt den Namen ”PosT - Netzwerk der mittel- und osteuropäischen Pastoraltheologinnen und Pastoraltheologen“.

  2. Er hat seinen Sitz in Wien. 

  3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Europa.

§ 2: ZWECK

Der Verein, der gemeinnützig ist und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des wissenschaftlichen Faches Praktische Theologie

(Pastoraltheologie) in Mittel- und Osteuropa v.a. durch

  1. Vernetzung einzelner in Forschung und Lehre tätiger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie leitender, in der Praxis stehender Verantwortlicher und auch wissenschaftlicher Einrichtungen

  2. Veranstaltung einschlägiger Fachsymposien

  3. Förderung von Fachpublikationen

  4. Beratung von kirchlichen Einrichtungen und Entscheidungsträgern

  5. Vertretung auf der europäischen Ebene

  6. Unterstützung der Weiterbildung der Mitglieder

  7. Durchführung von internationalen, interdisziplinären Forschungsprojekten


§ 3: MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  2. Als ideelle Mittel dienen: a) Symposien und Versammlungen, b) Publikationen, c) Projekte, d) Homepage

  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Mitgliedsbeiträge, b) Spenden, c) Vermächtnisse, d) Fundraising

§ 4: ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

  3. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Förderungsbeitrags unterstützen.

  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden, die über jene Qualitäten verfügen, die im Bereich Praktische Theologie (in Forschung und Lehre) erforderlich sind.

  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand (§ 12 Abs. 7). Der Antrag auf Aufnahme ist in schriftlicher Form einzureichen.

  3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch den Vorstand. Diese Mitgliedschaften werden erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

  2. Der Austritt kann nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

  3. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz mehrmaliger Einladung an den Veranstaltungen des Vereines länger als zwei Jahre ohne Angabe von Gründen nicht teilnimmt oder wenn dieses mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge ohne Angabe von Gründen im Rückstand ist.

  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im § 6 Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

  3. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder muss der Vorstand eine Generalversammlung einberufen.

  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8: VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der Vereinsrat (§ 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).



§ 9: GENERALVERSAMMLUNG

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (BGBl. I Nr. 66/2002). Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. 

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf: a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen drei Monaten statt.

  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens einen Monat vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Obmann/Obfrau. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt der/die Geschäftsführer/in den Vorsitz.



§ 10: AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Beschlussfassung über den Voranschlag; b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vorstands; f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11: VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, dem/der stellvertretenden Obmann/Obfrau und dem/der Geschäftsführer/in.

  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

  3. Bei der Wahl des Vorstandes ist darauf zu achten, dass der/die Obmann/Obfrau Universitätsprofessor/in bzw. Leiter/in eines (universitären) Institutes/Lehrstuhles ist und dass die Vorstandsmitglieder aus drei unterschiedlichen Nationalitäten stammen.

  4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

  5. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau oder von einem durch ihn beauftragten Mitglied des Vorstands schriftlich oder mündlich einberufen.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

  8. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der/die stellvertretende Obmann/Obfrau.

  9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

  10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

  11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: AUFGABEN DES VORSTANDS

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (BGBl. I Nr. 66/2002). Der Vorstand ist für seine Tätigkeit der Generalversammlung verantwortlich. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:


  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und      des Rechnungsabschlusses;

  3. Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

  4. Konsultation des Vereinsrates bei allen die Vereinstätigkeit betreffenden Entscheidungen;

  5. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

  6. Verwaltung des Vereinsvermögens;

  7. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;

  8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

  1. Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die stellvertretende Obmann/Obfrau unterstützt den/die Geschäftsführer/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

  2. Der/die Obmann/Obfrau, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Obmann/Obfrau oder der/die Geschäftsführer/in vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins sowie in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmanns/Obfrau oder des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

  4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

  6. Der/die Geschäftsführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands und ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

  7. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau der/die stellvertretende Obmann/Obfrau.

§ 14: VEREINSRAT

  1. Der Vereinsrat besteht aus ordentlichen Mitgliedern, die ihr jeweiliges Heimatland und die Mitglieder des jeweiligen Landes im Verein vertreten.

  2. Die Räte werden durch die jeweilige Landesgruppe auf drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich, und sind in der Generalversammlung kundzumachen.

  3. Der Vereinsrat hat im Verein eine beratende und konsultierende Funktion: Die Räte beraten auf Anfrage oder aus eigener Initiative den Vorstand. Zusätzlich sind sie Sprecher/Sprecherin der Mitglieder des jeweiligen Landes und vertreten die Interessen der Kolleginnen und Kollegen des jeweiligen Landes.

  4. Der Vereinsrat tritt einmal im Jahr zusammen.


§ 15: RECHNUNGSPRÜFER

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten, und den Bericht über die Rechnungsprüfung der ordentlichen Generalversammlung vorzulegen.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.

§ 16: SCHIEDSGERICHT

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 

  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff. BAO zu verwenden. Die Zweckwidmung nimmt die auflösende Generalversammlung vor.

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